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Aktueller Stand der Kältemittel und Klimakammern in der Schweiz

Kältemittel

Kältemittel spielen eine entscheidende Rolle in verschiedenen Anwendungen, darunter Klimakammern und Kühlsysteme. Zum Schutz der Ozonschicht und zur Abschwächung des Klimawandels wurden Vorschriften erlassen, die die Verwendung von ozonabbauenden Kältemitteln einschränken. In der Schweiz haben die Behörden Richtlinien und Übergangsfristen festgelegt, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Dieser Bericht gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Technik und die Vorschriften für Kältemittel und Klimakammern in der Schweiz ab dem 1. Januar 2022.

Vorschriften und Verbote

Gemäss der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung(ChemRRV) Anhang 2.10 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr für den privaten Gebrauch und die Ausfuhr von Geräten und Anlagen mit ozonabbauenden Kältemitteln verboten. Es gibt jedoch eine Ausnahme für Geräte und Systeme, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Zu diesen Bedingungen gehört, dass es keine technologisch sinnvolle Alternative gibt, dass das Kältemittel ein Ozonabbaupotenzial (ODP) von höchstens 0,0005 hat (wie R-1233zd(E) und R-1224yd(Z)) und dass Emissionsminderungsmassnahmen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

Übergangsfristen

Die in Anhang 2.10, Abschnitt 7, Absatz 4 der ChemRRV festgelegten Übergangsfristen definieren die Fristen für die Herstellung, die Einfuhr, die Bereitstellung an Dritte und die Weitergabe an Dritte, nachdem eine technologisch vertretbare Alternative verfügbar geworden ist, so dass die Ausnahme nicht anwendbar ist.

  • Herstellung und Einfuhr: Eine Übergangsfrist von 6 Monaten nach Verfügbarkeit einer technologisch brauchbaren Alternative.
  • Bereitstellung und Weitergabe an Dritte: Eine Übergangsfrist von 12 Monaten nach der Verfügbarkeit einer technologisch vertretbaren Alternative.

Standards und gemeinsame Anstrengungen

Der aktuelle Stand der Technik, der die Grundlage für die in Anhang 2.10, Abschnitt 2.2, Absatz 6 dargestellte Ausnahme bildet, wurde in Zusammenarbeit mit verschiedenen Fachverbänden, Unternehmen und Forschungseinrichtungen ermittelt. Dazu gehören der Schweizerische Verband für Kältetechnik (ASF), der Tessiner Verband für Kältetechnik (ATF), Carrier Refrigeration, der Schweizerische Wärmepumpenverband (FWS), die Fachhochschule Ostschweiz, Proklima, der Schweizerische Verband für Kältetechnik (SVK) und der Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec).

Normen für Ozon abbauende Kältemittel

Nach der Definition des Stands der Technik gibt es keine Alternativen für Anlagen, die ozonabbauende Kältemittel mit einem ODP ≤ 0,0005 verwenden. Folglich müssen alle anderen Systeme die Herstellung, Einfuhr und Vermarktung innerhalb der festgelegten Übergangsfristen einstellen.

Schlussfolgerung

Die Schweiz hat Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung von ozonabbauenden Kältemitteln erlassen, um die Ozonschicht zu schützen und den Klimawandel einzudämmen. Der aktuelle Stand der Technik und die Übergangsfristen für die Einhaltung der Vorschriften wurden in Zusammenarbeit mit den Interessengruppen der Branche und den Berufsverbänden festgelegt. Für die Akteure in der Kälte- und Klimakammerbranche ist es von entscheidender Bedeutung, sich über die neuesten Vorschriften auf dem Laufenden zu halten und sich bei den zuständigen Behörden nach spezifischen Leitlinien und Anforderungen zu erkundigen.

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Als Anbieter von Kühl- und Heizsystemen ist Clitec mit dem Thema vertraut und berät Sie gerne.

Referenzen

Schweizerisches Bundesamt für Umwelt (BAFU). (Referenz/Aktenzeichen: O452-2529)

Schweizerisches Bundesamt für Umwelt (BAFU). (Referenz/Aktenzeichen: S256-0007)